Hier finden Sie alles wissenswerte über die Sektion München, ihre Mitglieder und Dackel.

Die Satzung der Sektion München ist Bestandteil der Vereinssatzung des Bayerischen Dachshundklub gegr. 1893 e.V., wir veröffentlichen hier auszugsweise Sektionsordnung in der aktuell gültigen Fassung vom 29. März 2009:

Allgemeines

§ 1 Gründung

  1. Die Gründung einer Sektion setzt voraus, dass
    • ein Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des BDK vorliegt,
    • über den Antrag bzw. die Initiative zur Sektionsgründung ein Beschluss des Gesamtvorstands des BDK vorliegt,
    • durch den Geschäftsführenden Vorstand des BDK eine Sektionsgründungsversammlung einberufen worden ist.
  2. Das Betreuungsgebiet legt der Gesamtvorstand des BDK fest.

§ 2 Rechtliche Stellung

  1. Eine Sektion ist eine Untergliederung des BDK und nicht rechtsfähig im Sinne des § 54 BGB.
  2. Eine Sektion darf nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Geltungsbereich der Sektionsordnung

Diese Sektionsordnung ist untrennbarer Bestandteil der Satzung des BDK, die dort entsprechend gilt, wo die Sektionsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält.

Mitgliedschaft


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Wille Mitglied einer Sektion zu werden, ist schriftlich der betreffenden Sektion zu erklären. Der  Sektionsvorstand ist berechtigt, dem Aufnahmeantrag zuzustimmen oder ihn abzulehnen.
  2. Bei den Sektionsvorsitzenden eingehende Aufnahmeanträge, Kündigungen und Adressänderungen sind von diesen unverzüglich zu bearbeiten und innerhalb von vierzehn Tagen an die Geschäftsstelle des BDK weiter zu leiten.
  3. Die Sektionsvorsitzenden stellen der Geschäftsstelle des BDK spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zum Zweck der Abstimmung eine Mitgliederliste zur Verfügung, in der die Mitglieder ihrer Sektion aufgeführt sind, die zum 01. Januar des folgenden Geschäftsjahres in einem Mitgliedschaftsverhältnis stehen.

§ 5 Sektionswechsel

Ein Wechsel zu einer anderen Sektion ist nur zum 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres möglich. Ein Sektionswechsel wird nur dann zum 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres wirksam, wenn er der BDK-Geschäftsstelle spätestens am 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres gemeldet wurde. Nach dem 1. Dezember eingehende Meldungen werden erst zum 1. Januar des übernächsten Geschäftsjahres wirksam.

§ 6 Finanzierung der Sektion

  1. Die Mitglieder der Sektion haben den Mitgliedsbeitrag an den Sektionsschatzmeister zu zahlen.
  2. Die Sektion überweist die erhaltenen Mitgliedsbeiträge unter Einbehaltung des vom Gesamtvorstand beschlossenen Sektionsanteils und unter Einhaltung der diesbezüglichen Terminvorgaben an den BDK.
  3. An die Sektionskasse geleistete Sonderbeiträge oder Spenden und die Aufnahmegebühr stehen ungekürzt der jeweiligen Sektion zu.
  4. Die Sektionskasse wird von der Sektion eigenverantwortlich geführt.
  5. Überschüsse aus Sektionsveranstaltungen und darüber hinausgehende Zuwendungen fließen in die Sektionskasse. Ausgaben für Veranstaltungen der Sektion hat die Sektion zu tragen.
  6. Auf Beschluss des Gesamtvorstands des BDK kann der BDK im Bereich einer Sektion Veranstaltungen abhalten, wenn die zuständige Sektion ihren Verpflichtungen nach der Satzung bzw. dieser Sektionsordnung
    nicht nachkommt. Die daraus entstehenden Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Sektionskasse.

Organe

§ 7 Organe

Die Organe der Sektion sind

  1. der Geschäftsführende Sektionsvorstand, 
  2. der Erweiterte Sektionsvorstand,
  3. die Jahreshauptversammlung.


§ 8 Geschäftsführender Sektionsvorstand

  1. Der Geschäftsführende Sektionsvorstand besteht aus dem/der Ersten Sektionsvorsitzenden, dem/der Zweiten Sektionsvorsitzenden, dem/der Sektionsschatzmeister/in, dem/der Sektionsschriftführer/in und dem/der Ersten Sektionszuchtwart/-wartin (Hauptzuchtwart/in).
  2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Sektionsvorstands, mit Ausnahme des/der Hauptzuchtwartes/-wartin, werden von der Sektionsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/Die Hauptzuchtwart/in wird aus dem Kreis der Sektionszuchtwarte durch den Geschäftsführenden Sektionsvorstand benannt.

§ 9 Erweiterter Sektionsvorstand

  1. Der Erweiterte Sektionsvorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Sektionsvorstands und Beisitzern. Die Beisitzer werden vom Geschäftsführenden Sektionsvorstand bestellt. Es können weitere Beisitzer bestellt werden. Beisitzer sind der/die
    • Welpenvermittler/in der Sektion,
    • Sektionsobmann/-frau für Zuchtschauen,
    • Sektionsobmann/-frau für Jagdgebrauchsprüfungen,
    • Sektionsobmann/-frau für Begleithundeausbildung und -prüfung,
    • Sektionsobmann/-frau für die Öffentlichkeitsarbeit,
    • Sektionsobmann/-frau für Jugendarbeit.
  2. Das Ergebnis der Wahl des Sektionsvorstands ist dem/der Ersten Vorsitzenden des BDK innerhalb von zwei Wochen unter Beifügung eines Auszuges aus dem Mitgliederversammlungsprotokoll anzuzeigen.
  3. Der/Die Sektionsvorsitzende ist für die Durchführung und Beachtung der Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des DTK und BDK in seiner/ihrer Sektion verantwortlich.
  4. Der/Die Sektionsvorsitzende vertritt die Sektion nach außen und im Gesamtvorstand des BDK. Er/Sie hat den Gesamtvorstand über die Situation in seiner/ihrer Sektion zu unterrichten.

§ 10 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist vom/von der Sektionsvorsitzenden alljährlich einzuberufen. Der Termin muss vor der ordentlichen Generalversammlung des BDK so festgesetzt werden, dass Anträge aus der Sektion noch rechtzeitig dem Ersten Vorsitzenden des BDK zugeleitet werden können.
  2. Zu der Jahreshauptversammlung ist schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort einzuladen.
  3. Die Einladung ist auch dem/der Ersten Vorsitzenden des BDK mitzuteilen. Der/Die Erste Vorsitzende des BDK und die Mitglieder des Gesamtvorstands des BDK haben in der Jahreshauptversammlung beratende Stimme; sie haben insoweit Stimmrecht nur in der Sektion, der sie angehören.
  4. Das Stimmrecht kann von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen.
  5. Soweit die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des BDK nicht ausdrücklich bestimmte Mehrheiten vorsehen, werden auf der Jahreshauptversammlung Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  6. Den auf der Jahreshauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ist vorbehalten
    • die Berichte der Mitglieder des Geschäftsführenden und Erweiterten Sektionsvorstands und die Jahresrechnung entgegenzunehmen,
    • den Geschäftsführenden und Erweiterten Sektionsvorstand zu entlasten,
    • die Mitglieder des Geschäftsführenden Sektionsvorstandes, mit Ausnahme des/der Hauptzuchtwartes/-wartin und die Kassenrevisoren und zwei Mitglieder für die Protokollbeglaubigung zu wählen,
    • dem BDK Kandidaten für die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des DTK vorzuschlagen,
    • dem BDK Satzungsänderungen vorzuschlagen,
    • die Sektion aufzulösen.
    • eine weitere interne Sektionsordnung zu beschließen, die jedoch den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des DTK und BDK nicht widersprechen darf.
  7. Protokoll
    Über jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Die Niederschrift muss von dem/der Protokollführer/in und dem/der Ersten Sektionsvorsitzenden unterzeichnet sein.

§ 11 Aufgaben

  1. Die Sektionen fördern die Gemeinschaft der Mitglieder durch Abhalten von Sektionsabenden mit einem vielfältigen und inhaltsreichen Programm.
  2. Die Sektionen halten in ihrem Gebiet Zuchtschauen und Prüfungen ab.
  3. Den Sektionen werden weitere dem Zweck des BDK dienende Veranstaltungen, wie z. B. Vorträge mit kynologischen Inhalten und Ausbildungsmaßnahmen für Begleithunde und für den Jagdgebrauch
    vorgesehene Dachshunde, empfohlen.
  4. Veranstaltungen auf Landesebene und solche mit internationalem Charakter werden vom BDK in Zusammenarbeit mit und tatkräftiger Unterstützung der Sektion abgehalten, auf deren Gebiet sie
    stattfinden sollen.

Auflösung

§ 12 Auflösung

  1. Eine Sektion kann nur auf einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss von mindestens drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Eine Sektion kann bei Vorliegen zwingender Gründe durch Beschluss des Gesamtvorstands des BDK aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der von den erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Im Falle der Auflösung bestellt der Gesamtvorstand des BDK ein Mitglied aus eigenen Reihen, das die Abwicklung durchführt. Das Sektionsvermögen ist nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten dem Vermögen des BDK zuzuführen.